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Kategorie / Medientyp
Bild
/
Ephemera
Titel
Benutzung der Wasserstrassen - Verordnung - Bekanntmachung - Brüssel - Mehrsprachiges Plakat
Datierung
05.07.1916 · 1916
Details zum Objekt
Beschreibung
"Verordnung betreffend Zuwiderhandlung bei Benutzung der Wasserstrassen." - "Artikel 1. Die zum Schutze der Wasserstrassen und zur Regelung des Verkehrs auf den Wasserstrassen bestehenden belgischen Bestimmungen sind ungültig und werden durch die in Anlehnung daran bereits erlassenen Bestimmungen der Baudirektion beim Generalgouvernement ersetzt. Artikel 2. Wer den zum Schutze der Wasserstrassen, zur Regelung des Verkehrs auf den Wasserstrassen und zur Ueberwachung der Schiffer und Fahrzeuge erlassenen Vorschriften deutscher Militärbehörden, sowie wer den in Ausführung dieser Vorschriften getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird in Haft, mit Arrest oder mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 4000 Mark bestraft, falls nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. Artikel 3. Zuständig zur Bestrafung sind die deutschen Militärgerichte und Militärbefehlshaber." - "Brüssel, den 5. Juli 1916. Der General-Gouverneur in Belgien, Freiherr von Bissing, Generaloberst." - (Staatsdr. Nr. 463) - G. G. III. 5438. (Sprachen: Deutsch / Niederländisch / Französisch) · 1 Teil · Maße des Objekts: Höhe: 54 cm - Breite: 67 cm
Schlagwort
Bekanntmachung
Bissing, Moritz Ferdinand von, 1844-1917
Brüssel
Erster Weltkrieg
Europeana Collections 1914 - 1918
Kriegssammlung
Plakat
Schifffahrt
Textplakat
Verkehr
Digitale Sammlung
Kriegssammlung 1914 – 1918
Rechteinhaber
ÖNB